Makler-Courtage

Wann darf ein Makler eine Courtage erheben?

Wenn der Mieter durch die Tätigkeit eines Maklers einen Wohnraummietvertrag abschließt, ist der Makler berechtigt eine Provision zu erheben, sofern vorher für seine Maklertätigkeit ein Maklervertrag geschlossen wurde. Mieter und Makler müssen sich mit Abschluss von diesem Vertrag darüber einig sein bzw. werden, das im Erfolgsfall, also mit dem Abschluss eines Mietvertrages, eine Erfolgsprovision zu zahlen ist.

Hierzu ist es nicht erforderlich, dass dieser Maklervertrag schriftlich geschlossen wird. Eine mündlicher Hinweis auf eine Provisionszahlung reicht gegebenenfalls genauso aus, wie die Übersendung von Wohnungsunterlagen durch den Makler, der eine entsprechende Provisionsregelung beigelegt ist. Der Mieter sollte, sofern er damit nicht einverstanden ist, an dieser Stelle der Provisionsregelung widersprechen, ansonsten kann auch diese Variante als Maklervertrag ausgelegt werden. Ein Makler ist laut Wohnungsvermittlungsgesetz übrigens nicht befugt eine Provision zu erheben, sofern es sich um die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Mietverhältnisses handelt.

Wenn der Makler in irgendeiner Art mit dem Eigentümer oder Verwalter verwoben ist, oder ihm selbst das Mietobjekt gehört, so darf er laut §2 Abs.2 Nr2 Wohnungsvermittlungsgesetz ebenfalls keine Provisionen erheben. Staatlich geförderte Wohnungen bzw. Sozialwohnungen dürfen generell nicht mit einer Courtage belegt werden.

Sollte eine Courtage vereinbart werden, so ist diese dann in Höher der vereinbarten Summe zu begleichen. Weitere Gebühren für die Bearbeitung, Telefonkosten, Einschreiben etc. dürfen vom Makler nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Höhe der Vermittlungsprovision ist vom Gesetzgeber auf maximal zwei monatliche Nettokaltmieten zzgl. MwSt. begrenzt worden.